Ukrainische Leihmutter: Nur durch eine Adoption kann die Ehefrau des Erzeugers zur Kindesmutter werden
Ein unerfüllter Kinderwunsch bringt manche Paare dazu, es mit einer Leihmutterschaft zu versuchen. Da eine solche in Deutschland verboten ist, werden Leihmütter im Ausland gesucht. Wie es sich hiermit rechtlich verhält, musste der Bundesgerichtshof (BGH) im Folgenden klären.
Ein Ehepaar mit bislang unerfülltem Kinderwunsch wandte sich an eine Leihmutter in der Ukraine. Eine mit dem Sperma des Mannes befruchtete Eizelle der Frau wurde der ukrainischen Leihmutter eingesetzt. Der Mann hatte seine Vaterschaft mit Zustimmung der Leihmutter schon vor der Geburt des Kindes vor der deutschen Botschaft in Kiew anerkannt. Das ukrainische Recht lässt die Leihmutterschaft zu. Schließlich kam das Kind in Kiew zur Welt. Den dort geltenden gesetzlichen Regeln folgend wurden in Kiew beide deutsche Ehepartner als Eltern des Kindes registriert, die das Kind nach Deutschland mitnahmen. In Deutschland wurde daraufhin die Auslandsgeburt beurkundet. Da auch die Botschaft einen Antrag auf Beurkundung der Auslandsgeburt stellte, erfuhr das Standesamt von der Leihmutterschaft. Nun stellte sich die Frage, ob die Leihmutter oder die Ehefrau des Kindesvaters rechtlich die Mutter des Kindes ist: Nach ukrainischem Recht ist es die Ehefrau des Vaters – nach deutschem die Leihmutter, da sie das Kind geboren hat.
Der BGH stellt allgemein darauf ab, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Frage ist nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen zu beurteilen. Von vornherein klar war, dass das Kind gleich nach der Geburt nach Deutschland gebracht wird und dort leben soll. Dieser Plan wurde auch umgesetzt – soweit war auch alles rechtens. Das Kind hat über seinen Vater die deutsche Staatsangehörigkeit und damit die Befugnis, in Deutschland zu leben. Damit hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und gilt für die Frage der Elternschaft deutsches Recht. Deshalb hat der BGH darauf erkannt, dass die Leihmutter die rechtliche Mutter des Kindes ist und nicht etwa die Gattin des Vaters.
Hinweis: Geholfen werden kann den beiden Ehegatten dennoch. Sie können beide zu den Eltern des Kindes werden, indem eine Adoption durchgeführt wird.Quelle: BGH, Beschl. v. 20.03.2019 – XII ZB 530/17
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(aus: Ausgabe 06/2019)