Erfolgloser Auflösungsantrag: Mehrmaliges Fehlverhalten führt nicht automatisch zum zerrütteten Arbeitsverhältnis
Ein Auflösungsantrag ist ein scharfes Schwert. Dass aber selbst bei einem stark belasteten Arbeitsverhältnis nicht ohne weiteres ein Auflösungsantrag nach § 9 Kündigungsschutzgesetz gerechtfertigt ist, zeigt der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG).
In dem Fall ging es um eine Hochschulprofessorin, die im Laufe ihrer Beschäftigung diverse Probleme mit ihrer Arbeitgeberin bekam. Zum einen wurde der Professorin mitgeteilt, dass sie einen Korrekturassistenten gestellt bekäme. Doch die Frau ließ nicht nur die Antragsfrist trotz mehrmaliger Erinnerungen verstreichen, sie stellte zudem eigenmächtig einen solchen Assistenten ein, für dessen Kosten sie ihre Studierenden um Spenden bat. Zum anderen betrieb sie eine Nebentätigkeit als Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin über die hierfür durch die Hochschule genehmigte Frist hinaus. Und zu guter Letzt bat die Professorin aus privaten Gründen um Abgabe einer Lehrveranstaltung. Als die Hochschule diese Bitte ablehnte, schickte die Professorin daraufhin einfach einen Lehrbeauftragten, der ihre Vorlesung hielt. Damit war es der Hochschule zu viel – sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Professorin außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich fristgerecht.
Doch sowohl die Kündigung als auch ein Auflösungsantrag der Hochschule wurden vom LAG abgelehnt. Für eine Kündigung reichte das Fehlverhalten nach Meinung der Richter nicht aus. Der Auflösungsantrag der Hochschule war ebenfalls abzulehnen, da keine Gründe vorlagen, die der Hochschule die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumuten könnten. Insgesamt stellte sich das Verhalten der Professorin als noch nicht so hartnäckig dar, dass bereits davon ausgegangen werden muss, dass eine künftige Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr möglich sei.
Hinweis: Mit einem Auflösungsantrag geschieht etwas sehr Ungewöhnliches: Der Arbeitnehmer gewinnt seinen Kündigungsschutzprozess, ist aber trotzdem seinen Job los. Stellt ein Arbeitsgericht nämlich fest, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses niemandem zuzumuten ist, hat das Gericht entweder auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Oder aber es hat die gleiche Entscheidung auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr erwarten lassen.Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 23.01.2019 – 7 Sa 370/18
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 04/2019)