Ehemaliger Miteigentümer: Kündigungen müssen auch nach Übertragung der Immobilie gemeinsam ausgesprochen werden
Für Mieter kann der Verkauf der von ihnen bewohnten Immobilie folgenschwer sein. Was passiert, wenn der Mietvertrag mit mehreren Eigentümern geschlossen und nach Übertragung der Immobilie auf nur eine Person von eben jener gekündigt wird, musste im Folgenden der Bundesgerichtshof (BGH) klären.
Ein Ehepaar besaß ein Zweifamilienhaus – beide Ehepartner waren damit im rechtlichen Sinne Miteigentümer. Eine der beiden Wohnungen wurde von dem Paar vermietet. Dann übertrug der Ehemann seinen Miteigentumsanteil an seine Ehefrau, die somit zur Alleineigentümerin wurde. Diese kündigte schließlich das Mietverhältnis und klagte auf Räumung. Dann zogen die Mieter im Laufe des Räumungsprozesses aus, so dass es in dem vor dem BGH verhandelten Fall um die Kosten des Verfahrens ging. Und diese hatte nach Ansicht der Richter die Ehefrau als Vermieterin zu tragen, die bei einer Fortführung des Rechtsstreits die Sache verloren hätte. Denn das Mietverhältnis war nicht wirksam beendet worden, da die Kündigung auch von dem früheren Ehemann hätte ausgesprochen werden müssen.
Hinweis: Bei der Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer bleiben also beide auch dann Vermieter, wenn der eine seinen Miteigentumsanteil später an den anderen überträgt. Das ist wichtig, da der Mieter damit zwei Vertragspartner behält. Somit hatte die Räumungsklage keine Aussicht auf Erfolg, da lediglich die Frau die Kündigung ausgesprochen hatte.Quelle: BGH, Urt. v. 09.01.2019 – VIII ZB 26/17
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 04/2019)