DSGVO ändert nichts: Betriebsräte dürfen weiterhin nichtanonymisierte Listen mit Bruttolöhnen und -gehältern einsehen
Die seit 25.05.2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat viele Gemüter bewegt. Jedoch hat sie nichts an den Rechten und Pflichten eines Betriebsrats geändert, wie der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (LAG) zeigt.
Ein Betriebsrat wollte Einsicht in die Liste der Bruttolöhne und -gehälter seines Betriebs erhalten, was die Arbeitgeberin jedoch verweigerte. Ihrer Ansicht nach kann ein Betriebsrat seine Aufgaben auch bei einem Einblick in anonymisierte Gehaltslisten erfüllen. Sie habe die Pflicht, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ihrer Arbeitnehmer zu schützen, was sich aus der seit Mai 2018 geltenden DSGVO ergeben würde. Also trafen sich die Parteien vor dem Arbeitsgericht wieder.
Vor dem LAG musste die Arbeitgeberin jedoch eine Niederlage einstecken. Sie war gesetzlich dazu verpflichtet, einem vom Betriebsrat zu benennenden Betriebsratsmitglied Einsicht in die nichtanonymisierten Listen der Bruttolöhne und -gehälter zu gewähren. Datenschutzrechtliche Vorschriften standen dem Einblicksrecht nicht entgegen. Der Betriebsrat wird bei Einsicht in die Gehaltslisten schließlich in der Ausübung seiner Rechte und Pflichten als Interessenvertretung der Beschäftigten tätig.
Hinweis: Der Betriebsrat hat demnach auch weiterhin das Recht auf Einsichtnahme in nichtanonymisierte Listen der Bruttolöhne und -gehälter.Quelle: LAG Niedersachsen, Beschl. v. 22.10.2018 – 12 TaBV 23/18
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(aus: Ausgabe 04/2019)