Formerfordernisse: Nur eigenständig handschriftlich erstellte Testamente sind wirksam
Handschriftliche Testamente sind in der Praxis weit verbreitet, da sie ohne großen Aufwand und Kosten erstellt und geändert werden können. Dabei sind jedoch einige Dinge zu beachten, da sonst das Testament unwirksam ist. So muss das Testament nach der gesetzlichen Regelung vollständig mit der Hand geschrieben werden.
Der Erblasser setzte ein Schriftstück mit der Überschrift „Dieses Schriftstück ist auch gleichzeitig Testament“ auf. Der erste Teil des Schriftstücks wurde am Computer erstellt, unterschrieben und mit dem Datum versehen. In diesem Teil waren Anordnungen zur Beerdigung, aber auch die Einsetzung eines seiner Kinder als Alleinerbe niedergelegt. Der zweite Teil war handschriftlich auf dem Ausdruck ergänzt und enthielt folgenden Text: „Ein Testament sollte im üblichen Sinne handschriftlich verfasst werden. Damit es aber gut zu lesen ist, habe ich es mit dem Computer erstellt. Ich habe bewusst diese Zeilen handschriftlich unter das Testament gesetzt, damit man meine Handschrift, falls es nötig ist, vergleichen kann. Das Testament wurde bei völliger geistiger und körperlicher Gesundheit verfasst.“
Das Gericht stellte fest, dass der handschriftliche Teil für sich genommen keine wirksame Erbeinsetzung enthalte. Eine solche sei nur durch Bezugnahme auf den am Computer verfassten Teil verständlich. Dieser maschinell geschriebene Teil genüge jedoch nicht dem gesetzlichen Formerfordernis der Handschriftlichkeit. An der Unwirksamkeit ändert sich auch dadurch nichts, dass der Erblasser das Problem erkannt hatte und durch den handschriftlichen Textteil bewirken wollte, dass der am Computer verfasste Teil des Testaments wirksam ist.
Hinweis: Die Formerfordernisse bei handschriftlichen Testamenten
sollen verhindern, dass eine Fälschung vorliegt. Ein handschriftliches
Testament muss daher vollständig eigenständig mit der Hand geschrieben
werden. Es ist also auch unzulässig, dem Erblasser die Hand zu stützen,
wenn dieser etwa altersbedingt zittert. Bezüglich der Formulierung oder
der Art des Schriftstücks gibt es hingegen keine zwingenden Vorgaben.
Auch ein handschriftlicher unterschriebener Brief kann ein wirksames
Testament sein. Das Schriftstück muss jedoch klar als Testament
erkennbar sein, etwa indem es die Überschrift „Letzter Wille“ oder
„Testament“ trägt.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 10.01.2006 – 15 W 414/05
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(aus: Ausgabe 01/2016)