Geschwindigkeitsmessung: Höherer Toleranzabzug beim Messverfahren „TraffiPax“
Die bislang anerkannte Messtoleranz für das Messverfahren „TraffiPax“ gilt bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht mehr uneingeschränkt. Sind dem Gericht aus zahlreichen weiteren Verfahren Messabweichungen von 1 km/h bekannt, nimmt das Gericht einen weiteren Toleranzabzug vor.
Ein Autofahrer befuhr auf der Bundesautobahn 4 die mittlere der drei Fahrspuren, als er bei der Durchfahrt eines Autobahntunnels geblitzt wurde. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 80 km/h. Abzüglich einer Toleranz wurde ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h vorgeworfen. Gegen den Bußgeldbescheid hat er Einspruch eingelegt.
Das Amtsgericht Jena hat den Betroffenen zu einer Geldbuße von 70 EUR verurteilt. Statt der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h ging das Gericht allerdings lediglich von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h aus. Das Gericht hat somit nicht den bisher anerkannten Toleranzabzug von 4 km/h, sondern von 5 km/h berücksichtigt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass dem Gericht aus zahlreichen weiteren Verfahren bekannt ist, dass es immer wieder zu Messabweichungen von 1 km/h kommt, wenn ein Fahrzeug beim Befahren des Mittelstreifens die Messanlagen auslöst.
Hinweis: Für den Betroffenen war es hier unerheblich, ob ihm das Gericht eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h oder 25 km/h vorgewirft, weil in beiden Fällen ein Bußgeld von 70 EUR verhängt wird. Die Entscheidung ist jedoch für alle Fälle von Bedeutung, in denen eine Reduzierung der vorgeworfenen Geschwindigkeit um 1 km/h ausschlaggebend ist. Wird dem Betroffenen beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften von 41 km/h vorgeworfen, sind eine Geldbuße von 160 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot zu verhängen. Kann eine Reduzierung auf vorwerfbare 40 km/h erreicht werden, wird lediglich eine Geldbuße von 120 EUR verhängt – und das ohne Fahrverbot!Quelle: AG Jena, Urt. v. 06.03.2014 – 205 Js 36961/13-9 OWi
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(aus: Ausgabe 10/2015)