Verkehrssicherungspflicht: Fahrzeugschaden durch Waldarbeiten
Das Aufstellen eines Warnschilds auf einem Forstweg oder im Graben daneben ist nicht ausreichend für die Absicherung eines Orts, an dem Bäume gefällt werden, die über den Forstweg fallen. Es darf nicht nur optisch durch ein Schild gewarnt werden: Es müssen auch physische Barrieren errichtet werden, die ein Begehen oder Befahren des Wegs verhindern.
Ein Mann befuhr berechtigterweise mit seinem Fahrzeug einen Forstweg, der für den öffentlichen Verkehr allerdings nicht freigegeben war. Zu dieser Zeit wurden in dem Wald Holzfällarbeiten durchgeführt. Die Waldarbeiter, die die Baumfällarbeiten durchführten, konnten den Weg, den der Pkw-Fahrer befuhr, nicht einsehen. Als der Pkw-Fahrer wegen eines auf dem Weg stehenden Unimogs anhalten musste, fiel ein Baum auf sein Fahrzeug, das dadurch erheblich beschädigt wurde.
Das Landgericht Baden-Baden (LG) hat den für die Waldarbeiten Verantwortlichen zu vollem Schadensersatz verpflichtet. Nach Ansicht des LG war die Gefahrenstelle nicht ausreichend gesichert. Durch die Baumfällarbeiten, bei denen Bäume auch über den Weg fallen sollten, hat der Verantwortliche eine erhebliche Gefahrenquelle für die dortigen Verkehrsteilnehmer eröffnet. Das mehrere 100 Meter vor der Gefahrenstelle entfernte Hinweisschild war nicht ausreichend, um Fahrzeugführer am Weiterfahren zu hindern. Gerade im Hinblick auf die nicht einsehbare Gefahrenstelle war es geboten, nicht nur optisch zu warnen, sondern auch physische Barrieren zu errichten. Vor Beginn der Baumfällarbeiten hätte ein Hindernis angebracht werden müssen, damit ein Befahren des Wegs gar nicht möglich ist und – z.B. durch Anbringung eines Absperrbands – die Weiterfahrt von Fahrzeugen verhindert wird.
Hinweis: Bei Baumfällarbeiten sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Beim Fällen eines Baums darf ein Bereich mit einem Radius von der doppelten Höhe des Baums von Unbeteiligten nicht betreten werden. In ausreichendem Abstand zu dem Gefahrenbereich sollen zudem in beide Richtungen Sperrschilder mit dem Zusatz „Holzfällung – Durchgang verboten“ aufgestellt werden.Quelle: LG Baden-Baden, Urt. v. 13.06.2014 – 4 O 44/14
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(aus: Ausgabe 02/2015)