Unterscheidbarkeit: Taugt die Wortfolge „for you“ als Wortmarke?
Ob im Alltag oder vor Gericht: Wortklaubereien sind sehr oft Auslöser von Streitigkeiten. Und da auch Gerichte aus Menschen bestehen, sind auch diese sich nicht immer einig.
Wie so oft fängt alles ganz schlicht an: Ein Markeninhaber hat sich die Wortmarke „for you“ für Waren aus dem Gesundheits- und Ernährungsbereich erfolgreich schützen lassen. Doch dann, man ahnt es, beantragte ein anderes Unternehmen die Löschung der Marke, da diese ihrer Meinung nach nicht – wie erforderlich – unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig sei.
Zuerst wies das Deutsche Patent- und Markenamt den Löschungsantrag zurück, dann hingegen ordnete das Bundespatentgericht die Löschung an und schließlich ging es vor den Bundesgerichtshof (BGH). Dieser urteilte, dass die Wortfolge sehr wohl eine Unterscheidungskraft haben könne. Es gilt ein großzügiger Beurteilungsmaßstab. Das Bundespatentgericht hatte allerdings keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob man die Wortfolge „for you“ ausschließlich als Kaufappell verstehen könnte. Dann könnte es ihr nämlich durchaus an jeglicher herkunftshinweisender Bedeutung mangeln. Und deshalb hob der BGH den Beschluss zur Löschung prompt wieder auf, um dann die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung wieder zurück an an das Bundespatentgericht zu verweisen.
Hinweis: Die Wortfolge „for you“ kann ausreichend unterscheidungskräftig für Waren aus dem Gesundheits- und Ernährungsbereich sein. Doch wie so oft sind neben der Rechtslage auch die Argumente ausschlaggebend, um aussagekräftige Urteile zu erzielen.Quelle: BGH, Beschl. v. 10.07.2014 – I ZB 81/13
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(aus: Ausgabe 02/2015)