Rechte bei Mobbing: Keine generelle Pflicht zu zeitnaher Geltendmachung
Von Mobbing betroffene Arbeitnehmer benötigen häufig etwas Zeit, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Wie lange sie aber dabei warten dürfen, hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Ein Arbeitnehmer behauptete, in den Jahren 2006 bis 2008 gemobbt worden zu sein, wobei der letzte Vorfall dazu im Februar 2008 stattgefunden habe. Er war 2007 an 52 Tagen, 2008 an 216 Tagen und 2009 durchgängig bis August arbeitsunfähig, u.a. wegen Depressionen. Dann machte er gegen seinen früheren Vorgesetzten einen Schmerzensgeldanspruch von mindestens 10.000 EUR wegen Verletzung seiner Gesundheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend. Seine Klage ging Ende Dezember 2010 bei Gericht ein. Dem BAG reichte dieses Prozedere aus: Es war der Auffassung, dass der Anspruch noch nicht verwirkt war. Das alleinige Abwarten eines Betroffenen kann nicht als treuwidrig angesehen werden. Begründet ist laut BAG eine Verwirkung nur, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zu einer zeitnahen Geltendmachung besteht. Das durch Richterrecht geschaffene Instrument der Verwirkung darf nicht dazu führen, dass die gesetzlich geltende Verjährungsfrist von drei Jahren unterlaufen wird.
Hinweis: Mit diesem Urteil grenzt das BAG die Verwirkung von Ansprüchen stark ein. Ohne weitere Anhaltspunkte verjähren Ansprüche nach drei Jahren und eine Verwirkung kommt nicht ohne weiteres in Betracht. Doch Vorsicht vor Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen!Quelle: BAG, Urt. v. 11.12.2014 – 8 AZR 838/13
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(aus: Ausgabe 02/2015)