Ohne Abmahnung: Nur schwere Pflichtverletzungen berechtigen zur fristlosen Kündigung
n aller Regel muss ein Arbeitgeber vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung aussprechen.
Die Mitarbeiterin einer Bank hatte es sich einfach gemacht: Sie hatte die Generalvollmacht über das Sparbuch ihrer Mutter. Damit sie schnell an das dortige Geld kommt, wurde das Sparbuch bei ihrem Arbeitgeber – einem Kreditinstitut – geführt. Die Generalvollmacht nutzte sie, um von dem Sparbuch Überweisungen auf ihr eigenes Konto und das ihrer Tochter durchzuführen. Es handelt sich stets um Beträge zwischen 500 EUR und 12.000 EUR. Das Problem lag allerdings nicht darin, dass die Sparbuchinhaberin mit dem Prozedere nicht einverstanden war, sondern dass deren Tochter gegen die Richtlinien ihres Arbeitgebers verstoßen hatte. Sie missachtete nämlich die Dienstanweisung, nach der Arbeitnehmer in eigenen Angelegenheiten weder beraten noch mitwirken dürfen. Da sie sich nur jeweils eine Gegenzeichnung von einem Kollegen besorgt und die zweite Freigabe selbst erteilt hatte, verstieß sie gegen diese Anordnung. Der Arbeitgeber bemerkte die Pflichtverstöße und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin und gewann. Das Beschäftigungsverhältnis war zuvor jahrelang störungsfrei verlaufen und die Pflichtverletzung war nach dem Arbeitsgericht nicht schwerwiegend genug, um eine Kündigung zu rechtfertigen.
Hinweis: Bei dauerhaften Pflichtverstößen sollten Arbeitnehmer trotzdem vorsichtig sein. Am besten dürfte es wohl sein, wenn in solchen Fällen Konten bei anderen Kreditinstituten geführt werden.Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 04.11.2014 – 17 Sa 637/14
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(aus: Ausgabe 02/2015)