Diskriminierung: Fettleibigkeit kann Behinderung darstellen
Etwas wirklich Neues hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Er musste nämlich ein Urteil darüber fällen, ob eine extreme Fettleibigkeit eine Behinderung darstellen kann.
Ein in Dänemark als Tagesvater beschäftigter Mann hatte seinen Beruf 15 Jahre lang ausgeübt, als sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen angeblich sinkenden Betreuungsbedarfs kündigte. Allerdings wurde der Arbeitnehmer im Kündigungsgespräch auch auf seine schwere Adipositas, also sein extremes Übergewicht, angesprochen. Deshalb meinte der Tagesvater, sein Gewicht habe für die Kündigung eine Rolle gespielt – er sei daher diskriminiert worden.
Das dänische Gericht legte den Fall dem EuGH vor. Dieser sollte vorab entscheiden, ob das Unionsrecht ein eigenständiges Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas enthält. Ebenso wollte das Gericht wissen, ob Adipositas überhaupt eine Behinderung sein kann. Nach dem EuGH enthält das Europarecht zwar kein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas, jedoch kann diese in ihrer schweren Form durchaus eine Behinderung darstellen. Und liegt eine solche Behinderung vor, muss ein Arbeitgeber Vorkehrungsmaßnahmen treffen, bevor er seinem Arbeitnehmer kündigt. Erst wenn diese Maßnahmen nicht greifen oder zwecklos sind, ist eine Kündigung nicht diskriminierend. Ob in diesem Fall eine Behinderung vorliegt, muss nun noch das dänische Gericht prüfen.
Hinweis: Schwere Adipositas kann eine Behinderung darstellen – muss es jedoch nicht zwangsläufig. Es wird interessant werden, ob der deutsche Gesetzgeber die entsprechende Rechtsprechung im Schwerbehindertenrecht umsetzen wird.Quelle: EuGH, Urt. v. 18.12.2014 – C-354/13
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(aus: Ausgabe 02/2015)